Gesuch für offenes Feuer in Raum / Zelt >300 Personen
Für offene Feuer in einem Raum oder Zelt mit einer Personenbelegung >300 Personen ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Davon ausgenommen sind als Dekoration aufgestellte Kerzen.
Kurzbeschreibung
Offenes Feuer ist nur erlaubt, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und wenn besondere Brandschutzmassnahmen getroffen werden.
Als offenes Feuer gelten insbesondere Flammenprojektoren mit Flüssiggas, Funkenmaschinen, Feuerspucken, Fackeln, Pyroschnur, -papier oder -watte und Dekorationsfeuer <2kW Wärmeleistung oder <0.3 l Brennstoffverbrauch.
Das vollständige Gesuch mit den notwendigen Beilagen ist bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen zur Bewilligung einzureichen (info.feupo@sh.ch).
Der Entscheid, ob und unter welchen Auflagen eine Bewilligung erteilt werden kann, wird auf Grundlage von §59a Abs. 3 der Brandschutzverordnung (BSV) vom 14. Dezember 2004 kostenpflichtig verfügt.
Abnahmekontrollen des offenen Feuers werden durch die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen oder durch die für das offene Feuer verantwortliche Person durchgeführt.
Die Versicherungsdeckung für das offene Feuer ist im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu überprüfen und falls nötig anzupassen.
Gesuch für offenes Feuer in Raum / Zelt >300 Personen
Für offene Feuer in einem Raum oder Zelt mit einer Personenbelegung >300 Personen ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Davon ausgenommen sind als Dekoration aufgestellte Kerzen.
Voraussetzungen
- Veranstaltung mit offenem Feuer
- Verwendung in einem Raum oder Zelt mit einer Personenbelegung > 300 Personen
- Für das offene Feuer verantwortliche Person
- Sicherheits- und Verwendungsvorgaben der Hersteller des offenen Feuers
Erforderliche Unterlagen
- Gesuch für offenes Feuer in Raum / Zelt >300 Personen
- Zusatzblatt Bezeichnung der offenen Feuer
- Grundrissplan des Veranstaltungssaals / Zeltes mit eingezeichneten Flucht- und Rettungswegen, bezeichneten Standorten der offenen Feuer, Standort der Brandwachen und vermassten Sicherheitsabständen
- Gebäudeschnitte, Detailpläne der Bühne, Skizzen der Aufstellung, Montage der offenen Feuersofern für die Beurteilung des Gesuchs notwendig
- Kurzbeschrieb und Ablauf der Szenen mit offenem Feuer
- Sicherheitsvorgaben und Bedienungsanleitung des Herstellers von Flammenprojektoren und Funkenmaschinensofern für die Beurteilung des Gesuchs notwendig
- Beschrieb der Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Löschmittel, Brandwache, Probe der Szenen mit offenem Feuer, Standorte mit nicht- oder schwerbrennbarer Unterlage, Sicherheitsabstände zu brennbaren Baustoffen oder Ersatz durch nicht- oder schwerbrennbare Materialien für Bühnenbild, Dekoration, Requisiten, Kostüme etc.)
Rahmenbedingungen
Gebühren
Der Entscheid, ob und unter welchen Auflagen eine Bewilligung erteilt werden kann, wird auf Grundlage von §59a Abs. 3 der Brandschutzverordnung (BSV) vom 14. Dezember 2004 kostenpflichtig verfügt.
Fristen
Eingang des Gesuchs mindestens 14 Tage vor dem Anlass.
Bearbeitungsdauer
10 Arbeitstage
Der Ablauf
- 1Formular ausfüllen
- 2Notwendige Unterlagen zusammenstellen
- 3Einreichung bei der Feuerpolizei des Kantons SchaffhausenSenden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit allen geforderten Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Anlass an die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen, Ringkengässchen 18, 8200 Schaffhausen oder per E-Mail an info.feupo@sh.ch.
- 4Prüfung des Gesuchs für offenes Feuer in Raum / Zelt > 300 Personen
- 5Entscheid der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen
- 6Abnahmekontrolle durch die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen oder die für das offene Feuer verantwortliche PersonFalls im Entscheid verlangt, führt die Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen eine Abnahmekontrolle durch.
- 7Durchführung der Veranstaltung mit offenem FeuerUnter Einhaltung sämtlicher Nebenbestimmungen der Bewilligung.
Gesuch für offenes Feuer in Raum / Zelt >300 Personen
Für offene Feuer in einem Raum oder Zelt mit einer Personenbelegung >300 Personen ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Davon ausgenommen sind als Dekoration aufgestellte Kerzen.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 07:30 – 11:30, 14:00 – 17:00
Samstag & Sonntag: Geschlossen
Verwandte Services
Finden Sie hier weitere hilfreiche Angebote
- – Online starten
Inhouse-Funkversorgung für Einsatzkräfte
Anforderungen und Verfahren für die Funkversorgung für Einsatzkräfte in Gebäuden. Prüfung, ob eine Installation einer Inhouse-Funkanlage für bestimmte Gebäude, beispielsweise für Hochhäuser, Verkaufsgeschäfte oder Gebäude mit besonderen Anforderungen notwendig ist.
- – Online starten
Bestellung A4 Plakat «Sicherheit im Treppenhaus»
Das A4-Plakat «Sicherheit im Treppenhaus» informiert Bewohnerinnen und Bewohner von Mehrfamilienhäusern über wichtige Brandschutzregeln.
- – Online starten
Brandschutznachweis
Der Brandschutznachweis ist eine Beilage zum Baugesuch und enthält die brandschutztechnisch relevante Angaben des Bauvorhabens.
- – Online starten
Gesuch für Bühnenfeuerwerk (Indoor - Pyrotechnik)
Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen im Innern von Bauten und Anlagen oder Zelten ist eine Bewilligung der Feuerpolizei des Kantons Schaffhausen erforderlich. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke der Kategorie 1 gemäss Sprengstoffverordnung (SprstV).
- – Online starten
Gesuch zum Bau, Umbau oder die Erweiterung einer Tankanlage oder eines Fasslagers
Für den Bau, Umbau oder die Erweiterung einer Tankanlage oder eines Fasslagers mit Fassungsvermögen ab 450 Liter ist eine Meldung oder Bewilligung erforderlich. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Plänen einzureichen.
Ist diese Seite verständlich?